top of page

§ 1 AGB
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich.
Entgegenstehende oder davon abweichende Bedingungen des Auftragebers/ Bauherren (Besteller) werden nicht anerkannt, es sei denn, dass eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung vorliegt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers, den Auftrag an diesen vorbehaltlos ausführen.

§ 2 Angebot / Technische Unterlagen
Unsere Angebote sind freibleibend. Bei Auftragserteilung auf der Grundlage eines von uns erstellten schriftlichen Angebots kommt ein Vertrag zustande, falls abenteuer natur nicht innerhalb von 14 Tagen, nach deren Eingang die Annahme des Auftrags ablehnt. Angebote sind verbindlich für die Frist von 6 Wochen. Wenn im Leistungsverzeichnis nichts anderes angeben, gilt Angebotspreis, beziehungsweise Auftragssumme für die fix und fertige Leistung, samt Vor-, Neben und Nachleistungen. Leistungseinschränkende Änderungen des Bestellers sind rechtsunwirksam. An Abbildungen, technischen Zeichnungen und sonstigen Unterlagen bleiben die Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Soweit sie endgeldlos zur Verfügung gestellt werden, sind diese unverbindlich und stellen auch keine vertragliche Nebenpflicht dar. Es wird für deren Richtigkeit keine Haftung übernommen, dies gilt insbesondere in Bezug auf Konstruktionsabgaben und Statik. Zur Weitergabe an Dritte ist der Auftraggeber/ Bauherr nicht berechtigt.

§ 3 Haftung

§ 4 Lieferung / Bauzeit
1. Die verbindliche Vereinbarung von Lieferterminen oder Fristen bedürfen für die Rechtswirksamkeit der Schriftform.

2. Sämtliche Fracht- und Lieferkosten, ebenso wie die Kosten des Entladens trägt der Besteller.

3. Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund von höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die abenteuer natur die Lieferung und Montage wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B. Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen usw.) oder bei Unterlieferanten eintreten haftet abenteuer natur nicht für.

4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflicht, so ist er zum Ersatz des dadurch entstehenden Schadens verpflichtet.

§ 5 Gewährleistung


1. Mängelansprüche, soweit sie sich nicht aus § 438 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB ergeben, verjähren in einem Jahr nach der Abnahme. Im Abnahmeprotokoll müssen alle Sichtbaren Mängelansprüche aufgeführt werden. Dies gilt nicht, soweit durch vertragliche Absprachen eine längere Gewährleistungsfrist zugesagt wurde.

2. abenteuer natur übernimmt keine Gewährleistung für Abnutzung und Gebrauchs Erscheinungen, sowie bei Schäden durch Unsachgemäßen Gebrauch oder mutwilliger Zerstörung.

3. Ausdrücklich ausgeschlossen aus der Gewährleistung sind Materialien, die an lebenden Objekten installiert werden. Die Installation erfolgt auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers. Der Besteller wurde über den Ausschluss ausführlich informiert.

5. Im Übrigen richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 6 Zusätzliche Vereinbarungen bei Mietverträgen

§ 6 Preise / Zahlungen / Aufrechnungen

§ 7 Eigentumsvorbehalt

§ 8 Abtretung

1. Ansprüche aus Nutzung der erhaltenen / erbauten Gegenstände

Der Besteller tritt bis zum Ausgleich aller Zahlungsansprüche aufgrund bestehender Vereinbarungen seine Forderungen, aus dem Einsatz der erhaltenen/ bestehenden Gegenständen gegenüber seinem Kunden, an uns unwiderruflich ab. Der Besteller bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt und hat diese treuhänderisch für uns in Empfang zu nehmen. Diese Beträge sind bei Zahlungsrückständen bis zum Ausgleich aller fälligen Zahlungsansprüche an uns unverzüglich weiterzuleiten.
Unsere Befugnis die Forderung ggf. selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns von der Abtretung keinen Gebrauch zu machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen vereinbarungsgemäß nachkommt. 
Bei Zahlungsverzug und insbesondere nach Antrag der Eröffnung eines Insolvenzverfahren, verpflichtet sich der Besteller Auskunft über die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner zu erteilen, sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen unverzüglich auszuhändigen.

2. Weiterveräußerung
Sofern der Besteller die von uns erbauten / gelieferten Gegenständen veräußert werden bis zur Höhe unserer bestehenden Zahlungsansprüche, die hieraus resultierenden Forderungen gegenüber seinen Kunden unwiderruflich an uns abgetreten. Im übrigen gilt Ziff.1 entsprechend.

3. Vermischung
Soweit der Besteller aufgrund Vermischungen der ihm gelieferten Gegenständen seinerseits Rechts gegen Dritte geltend machen kann, werden uns hiermit diese bis zum Ausgleich aller Zahlungsansprüche unwiderruflich abgetreten. Im übrigen gilt Ziff. 1 entsprechend.

§ 9 Erfüllungsort –Gerichtsstand
Erfüllungsort ist, soweit nichts anderes vereinbart am Sitz von abenteuer naturin Mannheim. Handelt es sich bei dem Besteller um einen Vollkaufmann bzw. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder hat er keinen Allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, so wird die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Mannheim, unabhängig vom Streitwert vereinbart. Das Amtsgericht Mannheim ist für den Sitz von abenteuer natur zuständig

§ 10 Auskünfte, Abweichende Vereinbarungen
Auskünfte und abweichende Vereinbarungen sind nur nach unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Telefonische Auskünfte sind unverbindlich.

Abenteuer Bau

Allgemeine Geschäftsbedigungen

bottom of page